Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns, Maschinenverleih Plessl (nachfolgend „Vermieter“) und natürlichen und juristischen Personen (nachfolgend „Mieter“) für das gegenständliche Rechtsgeschäft, insbesondere Vermietungen von Baumaschinen, sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
1.3. Mieter im Sinne der AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
2) Mietgegenstand
2.1. Der Mietgegenstand wird im entsprechenden Feld im Mietvertrag, welcher dem Rechtsgeschäft zugrunde liegt, beschrieben. An- und Einbauten, sowie die Verbindung mit anderen Gegenständen sind dem Mieter ohne schriftliches Einverständnis des Vermieters ausdrücklich untersagt. Der Mietgegenstand samt Zubehör bleibt während der ganzen Mietdauer im Eigentum des Vermieters. Dem Mieter ist es ausdrücklich untersagt, Dritten Rechte an der Mietsache einzuräumen oder ihnen Recht aus dem Mietverhältnis abzutreten. Insbesondere ist der Mieter nicht befugt den Mietgegenstand unter- oder weiter zu vermieten.
3) Gefahrenübergang
3.1. Der Gefahrenübergang auf den Mieter erfolgt bei Abholung des Mietgegenstandes vom Lagerplatz des Vermieters bzw. bei Übergabe an
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Frachtführer und endet nach ordnungsgemäßer Rückstellung an den vom Vermieter angegebenen Ort.
3.2. Wir die Zustellung und Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter vereinbart, geht die Gefahr mit Ablieferung des Mietgegenstandes beim Mieter auf diesen über und endet mit Abholung durch den Vermieter bei der im Vertrag festgelegten Adresse des Mieters.
4) Übergabe, Abnahme, Mängelrüge
4.1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in gereinigtem und betriebstüchtigem Zustand zur Abholung bereit zu halten bzw. zu liefern. Der Mieter hat den Mietgegenstand in gereinigten betriebstüchtigen Zustand zurück zu stellen bzw. in diesem Zustand zur Abholung bereit zu halten.
4.2. Vor Ablieferung oder bei Übernahme des Gerätes am Bestimmungsort ist der Mietgegenstand auf Mängel zu überprüfen und etwaige Mängel sind dabei anzuzeigen. Unterbleibt die Überprüfung, gilt fas Gerät als vertragsmäßig geliefert bzw. zurückgestellt.
4.3. Der Mieter muss auftretende Mängel unverzüglich dem Vermieter anzeigen.
5) Pflichten des Mieters
5.1. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur an dem im Mietvertrag bezeichneten Standort betriebsgewöhnlich und unter Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt zu verwenden.
5.2. Der Mieter hat die Betriebsanleitung sowie die bei Sicherheitsunterweisung erhaltenen Anweisungen einzuhalten. Der Mietgegenstand ist auf jeden Fall vor Überbeanspruchung zu schützen. Auftretende Schäden sind dem Vermieter unverzüglich bekanntzugeben.
5.3. Im Schadensfall ist der Mieter verpflichtet den Schaden dem Vermieter unverzüglich, schriftlich und darüber hinaus fernmündlich mitzuteilen.
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5.4. Schäden durch Diebstahl, Einbruchsdiebstahl oder Raub sind durch den Mieter unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dort unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen.
5.5. Der Mieter ist verpflichtet jeglichen Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern.
5.6. Der Mieter verpflichtet sich weiters, an der Abwicklung eines Schadenfalles umfassend mitzuwirken und alles zu unterlassen, was den Interessen des Vermieters schaden könnte. Darunter fällt insbesondere, den Vermieter auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über Ursache, Hergang und Höhe des Schadens zu gestatten und jede hierzu dienliche Auskunft zu erteilen.
5.7. Kann die Schadensfeststellung nicht im Gegenseitigen Einvernehmen geregelt werden, hat der Vermieter das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen zu ernennen, der den Schaden feststellt. Der Mieter kann ein Sachverständigenverfahren durch einseitige Erklärung gegenüber dem Vermieter verlangen. Für das Sachverständigenverfahren gilt, das der Sachverständige schriftlich benannt wird. Der Mieter kann innerhalb einer angemessenen Frist berechtigte Einwände gegen die Person des Sachverständigen vorbringen. Die Kosten des Sachverständigengutachtens trägt der Mieter.
6) Haftung
6.1. Der Mieter haftet für jede Beschädigung bzw. für den Verlust des Mietgegenstandes während der Mietdauer. Dies unabhängig davon, ob die Beschädigung bzw. der Verlust durch sein Verschulden oder das seiner Hilfspersonen, durch das vom Vermieter beigestellte Personal, durch Verschulden Dritter bzw. durch unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse, insbesondere durch Unfall, höhere Gewalt, Streik oder Krieg verursacht worden ist.
6.2. Der Vermieter haftet für keinerlei Folgeschäden, die durch Benutzung des Mietgegenstandes durch den Mieter oder Dritte entstehen. Handelt es sich um Sachschäden von Unternehmen, haftet der Vermieter auch nicht aus der Produkthaftung.
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6.3. Der Mieter ist weiters verpflichtet, den Vermieter klag- und schadlos zu halten, wenn der Mieter von Dritten aufgrund eines Schadenereignisses, welches mit dem Mietgegenstand im Zusammenhang steht, haftbar gemacht wird.
6.4. Die Beweislast des Vermieters beschränkt sich auf den Nachweis des ordnungsgemäßen Zustandes der Sache bei Übergabe. Befindet sich die Mietsache im Machtbereich des Mieters, so hat sich der Mieter umfassend hinsichtlich Verursachung und Verschulden zu entlasten
7) Sonstige Bestimmungen
7.1. Erfüllungsort ist der Firmensitz der Firma Maschinenverleih Plessl, Stojen-Straße 16, 8691 Kapellen und der Gerichtsstand ist das für 8691 zuständige Gericht.
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